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Gerichtsstand bei Klage gegen Versicherer am Wohnort des Versicherten –§ 215 VVG n.F. gilt auch für Altverträge

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Nach früherem Recht, nämlich dem alten VVG, welches grundsätzlich zunächst für Verträge bis 01.01.2008 gilt, war es so, dass ein Versicherter, wenn es zum Streit über Versicherungsleistungen kam, den Versicherer am Sitz des Versicherers verklagen musste. Dieses war für den Versicherungsnehmer mit ganz erheblichem Aufwand und erheblichen Mehrkosten verbunden. Manchmal kam noch eine schwierige lokale Rechtsprechung hinzu, beispielsweise bei einem großen Versicherer in Nürnberg, der von dem lokalen Landgericht immer sehr gnädig behandelt wurde.

Mit dem neuen, ab 01.01.2008 geltenden VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist mit § 215 ff. eine Regelung getroffen worden, dass der Versicherungsnehmer ein Wahlrecht hat, den Versicherer auch an seinem Wohnsitz verklagen zu dürfen.

Die strittige Frage ist jetzt die, ob § 215 VVG n.F. auch für Altverträge gilt. Nach den Übergangsregelungen des VVG sind Altverträge nach dem VVG in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung abzuwickeln. Es setzt sich allerdings immer mehr die Auffassung durch, dass diese Übergangsregelungen nur für das materielle Recht, nicht aber für das Prozessrecht gelten. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2009, Az.: 9 W 23/09, eben dies festgestellt und damit die Gültigkeit des § 215 VVG n.F. für Altverträge bestätigt. Gleichfalls dieser Auffassung ist das OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009, Az.: I-IX W 36/09 sowie das OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2009, Az.: 3 W 20/09.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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